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§ 10 Absatz 1 Satz 1 WpÜG
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Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe eines Angebots unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
von
§ 33b Absatz 5 Satz 1 WpÜG