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§ 135b BauGB
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
1
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach
§ 135a Absatz 2
durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.
2
Verteilungsmaßstäbe sind
1.
die überbaubare Grundstücksfläche,
2.
die zulässige Grundfläche,
3.
die zu erwartende Versiegelung oder
4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
3
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
Verweis auf
§ 135b BauGB
von
§ 135c Satz 1 Nummer 4 BauGB