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§ 135a Absatz 2 BauGB
(2)
1
Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach
§ 9 Absatz 1a
zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist.
2
Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
Verweis auf
§ 135a Absatz 2 BauGB
von
§ 135b Satz 1 BauGB