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§ 116 Absatz 2 Satz 3 WpHG
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Ein Unternehmen im Sinne von Satz 1 hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung erfolgt nach
§ 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
des Handelsgesetzbuchs.
Verweis auf
§ 116 Absatz 2 Satz 3 WpHG
von
§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 WpHG