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§ 103 WpHG
§ 103 Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
2.
Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 2
des Börsengesetzes erfüllen,
3.
die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
4.
der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.
Verweis auf
§ 103 WpHG
von
§ 104 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG