§ 19 Absatz 2 BörsG
(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen
1.
die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder
2.
die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder
3.
die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.