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1Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 14 und 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geboten ist.
2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
3Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
4Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen.
5Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen.
6Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
8Die
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
9Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt
§ 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
10Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
11Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
12Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
13Die Sätze 1 bis 11 gelten für die Räumlichkeiten juristischer Personen entsprechend, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 geboten ist.