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§ 15 Absatz 7 BörsG
(7)
1
Die Geschäftsführung ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), sofern Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse gehandelt werden.
2
§ 10 Absatz 1 Satz 3 und 4
ist insoweit nicht anwendbar.
Verweis auf
§ 15 Absatz 7 BörsG
von
§ 6 Absatz 5 Satz 1 WpHG