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§ 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe b WpHG
b)
die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach
§ 4 Absatz 1
gewählt haben,
Verweis auf
§ 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe b WpHG
von
§ 4 Absatz 1 Satz 1 WpHG