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§ 4 Absatz 1 WpHG
(1)
1
Ein Emittent im Sinne des
§ 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe b
kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn
1.
er nicht bereits einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat oder
2.
er zwar zuvor einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hatte, aber seine Wertpapiere in diesem Staat an keinem organisierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.
2
Die Wahl gilt so lange, bis
1.
die Wertpapiere des Emittenten an keinem inländischen organisierten Markt mehr zugelassen sind, sondern stattdessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind und der Emittent einen neuen Herkunftsstaat wählt, oder
2.
die Wertpapiere des Emittenten an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen sind.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 WpHG
von
§ 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b WpHG