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§ 5a Absatz 3 VwZG
(3)
1
Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes.
2
Für diese gelten
§ 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3
der Zivilprozessordnung.
§ 5a Absatz 4 Satz 1 VwZG
(4)
1
Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des
§ 5 Absatz 5 Satz 2
am dritten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht.
§ 5a Absatz 4 Satz 2 VwZG
2
Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
§ 5a Absatz 4 Satz 4 VwZG
4
Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde.
Verweis auf
§ 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4 VwZG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 3 VwZG