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§ 125 Absatz 2 Satz 3 VwGO
3
Die Beteiligten sind vorher zu hören.
§ 125 Absatz 2 Satz 4 VwGO
4
Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
§ 125 Absatz 2 Satz 5 VwGO
5
Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Verweis auf
§ 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 VwGO
von
§ 130a Satz 2 VwGO