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§ 21 VersVermV
§ 21 Nachweis
1
Soweit der Gewerbetreibende nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
Fußnote
(+++
§ 21
: zur Nichtgeltung vgl.
§ 25
+++)
Verweis auf
§ 21 VersVermV
von
§ 21 Satz 2 VersVermV