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§ 9 Absatz 3 VersVermV
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Falle des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den mitteilenden Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.
Verweis auf
§ 9 Absatz 3 VersVermV
von
§ 8 Satz 1 Nummer 7 VersVermV