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§ 9 Absatz 1 VersammlG
(1)
1
Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus
§ 8
der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen.
2
Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne vom
§ 2 Abs. 3
mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" tragen dürfen, kenntlich sein.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 VersammlG
von
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 VersammlG