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§ 11 Absatz 1 VereinsG
(1)
1
Die Einziehung (
§ 3 Abs. 1 Satz 2
) wird im Fall des
§ 3 Abs. 2 Nr. 1
zugunsten des Landes, im Fall des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2
zugunsten des Bundes angeordnet.
2
Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3
die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.
Verweis auf
§ 11 Abs. 1 VereinsG
von
§ 13 Absatz 1 Satz 2 VereinsG