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§ 3 Absatz 2 Nummer 1 VereinsG
1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG
von
§ 11 Absatz 1 Satz 1 VereinsG