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§ 10 Absatz 3 VereinsG
(3)
1
Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen.
2
Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
§ 11 Absatz 3 VereinsG
(3)
1
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (
§ 13
) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde).
2
§ 10 Abs. 3
gilt entsprechend.
3
Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in
§ 3 Abs. 4 Satz 2
genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 VereinsG
von
§ 5 Absatz 1 Satz 1 VereinsG