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§ 10 Absatz 3 VereinsG
(3)
1
Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen.
2
Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
Verweis auf
§ 10 Abs. 3 VereinsG
von
§ 11 Absatz 3 Satz 2 VereinsG