§ 310 VAG
§ 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Fußnote
(+++ § 310: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 +++)