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§ 310 VAG
§ 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2)
1
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach
§ 18 Absatz 1 und 2
, den
§§ 19, 20, 25 Absatz 4 Satz 1 und 2
, den
§§ 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2
, den
§§ 264 und 298 Absatz 1 und 2
, dieser in Verbindung mit
§ 8 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 und 2 oder § 23 oder § 294 Absatz 6 oder § 295
, nach
§ 298 Absatz 3
, den
§§ 301, 303 Absatz 2, § 304 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2, § 305 Absatz 1 bis 4 und 6
, den
§§ 306, 307 Absatz 1
sowie den
§§ 308, 308b, 312 und 314
haben keine aufschiebende Wirkung.
Fußnote
(+++
§ 310
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
+++)
Verweis auf
§ 310 VAG
von
§ 310 Absatz 2 Satz 2 VAG