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§ 264 VAG
§ 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe
(1)
1
Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapitalaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe festsetzen, wenn die konsolidierte Solvabilitätskapitalanforderung das Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen abbildet.
2
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
ein auf Gruppenebene spezifisches Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt werden kann oder
2.
Kapitalaufschläge für die verbundenen Versicherungsunternehmen nach den
§§ 301 und 263
vorgeschrieben werden.
1
(2)
§ 301
und die zu Artikel 37 der
Richtlinie 2009/138/EG
erlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 264
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4
u.
§ 290 Abs. 1 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 264 VAG
von
§ 264 Absatz 2 Satz 2 VAG