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§ 211 Absatz 2 Nummer 2 VVG
2.
§ 153
, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind;
§ 153
Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden.
Verweis auf
§ 211 Absatz 2 Nummer 2 VVG
von
§ 233 Absatz 4 Satz 2 VAG