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§ 139 Absatz 3 VAG
(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß
§ 153
des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.
§ 139 Absatz 4 VAG
(4)
1
Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt.
2
Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung.
3
Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.
Fußnote
(+++
§ 139 Abs. 1
u. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl.
§ 151 Abs. 1
+++)
(+++
§ 139 Abs. 3
u. 4: Zur Anwendung vgl.
§ 233 Abs. 1 Satz 6
u.
§ 237 Abs. 1 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 139 Absatz 3 und 4 VAG
von
§ 233 Absatz 4 Satz 1 VAG