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§ 151 Absatz 1 VAG
(1)
§ 139 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 140 Absatz 1
mit Ausnahme von
§ 140 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3
sind auf Krankenversicherungsverträge, die eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung der Versicherten vorsehen, entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 151 Abs. 1 VAG
von
§ 139 Absatz 4 Satz 4 VAG