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§ 222 Absatz 1 VAG
(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des
§ 314 Absatz 1 Satz 1
bei einem Versicherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied eines Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß
§ 311 Absatz 1 Satz 1 oder 2
eines solchen Versicherungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Feststellung dem Sicherungsfonds und informiert hierüber das betroffene Versicherungsunternehmen.
Verweis auf
§ 222 Absatz 1 VAG
von
§ 228 Absatz 3 Satz 1 VAG