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§ 311 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Sobald das Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 311 Absatz 1 Satz 2 VAG
2
Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr die Schulden deckt.
Verweis auf
§ 311 Absatz 1 Satz 1 oder 2 VAG
von
§ 222 Absatz 1 Satz 1 VAG