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§ 5 Absatz 2 VAG
(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die
§§ 12, 13, 178 Absatz 4
, die
§§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3
, die
§§ 234g und 235
, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der
§§ 305, 306 und 310
, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den
§§ 305 und 306
durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 VAG
von
§ 193 Satz 2 VAG