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§ 188 VAG
§ 188 Vorstand
(1)
1
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
2
Für den Vorstand gelten
§ 76 Absatz 1, 3 und 4
, die
§§ 77 bis 87, 88 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie § 94
des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschlüsse der Hauptversammlung die Beschlüsse der obersten Vertretung treten.
3
An die Stelle des
§ 93 Absatz 3
des Aktiengesetzes tritt die Vorschrift des Absatzes 2.
(2)
1
Die Vorstandsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz
1.
der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,
2.
das Vereinsvermögen verteilt wird,
3.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind oder
4.
Kredit gewährt wird.
Fußnote
(+++
§ 188 Abs. 1 Satz 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 33 Abs. 1
+++)
§ 190 VAG
§ 190 Schadenersatzpflicht
§ 117
des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
§ 191 VAG
§ 191 Oberste Vertretung
1
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der
§§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2
, von
§ 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6
, der
§§ 122 und 123 Absatz 1
, der
§§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4
, des
§ 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 5
, der
§§ 131 bis 133 und 134 Absatz 4
sowie der
§§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261
des Aktiengesetzes.
2
§ 256
des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
3
Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch
§ 134 Absatz 3
des Aktiengesetzes entsprechend.
4
Genussrechte im Sinne des
§ 214 Absatz 2
dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden.
5
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
6
Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Verweis auf
§§ 188, 190 und 191 VAG
von
§ 192 Satz 1 VAG