§ 76 Absatz 1 VAG
(1) 1Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus
1.
dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und
2.
der nach § 78 berechneten Risikomarge.
2Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.