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§ 76 Absatz 1 VAG
(1)
1
Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus
1.
dem nach
§ 77
berechneten besten Schätzwert und
2.
der nach
§ 78
berechneten Risikomarge.
2
Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.
§ 76 Absatz 3 VAG
§ 76 Absatz 4 VAG
Verweis auf
§ 76 Absatz 1, 3 und 4 VAG
von
§ 188 Absatz 1 Satz 2 VAG