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§ 149 VAG
§ 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung
1
In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben.
2
Dieser ist der Alterungsrückstellung nach
§ 341f Absatz 3
des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach
§ 150 Absatz 3
zu verwenden.
3
Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach
§ 195 Absatz 2 und 3
des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach
§ 153
gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
Fußnote
(+++
§ 149
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
+++)
Verweis auf
§ 149 VAG
von
§ 149 Satz 4 VAG