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§ 142 VAG
§ 142 Treuhänder in der Lebensversicherung
1
Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat.
2
Für den Treuhänder gilt
§ 157 Absatz 1 und 2
entsprechend.
3
Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
Fußnote
(+++
§ 142
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
+++)
(+++
§ 142 Satz 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 234 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
u.
§ 237 Abs. 3 Nr. 8
+++)
Verweis auf
§ 142 VAG
von
§ 142 Satz 4 VAG