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§ 140 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VAG
2.
unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
§ 140 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 VAG
3.
die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
Verweis auf
§ 140 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 VAG
von
§ 151 Absatz 1 Satz 1 VAG