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§ 53 VAG
§ 53 Interne Sicherungsmaßnahmen
(1)
1
Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach
§ 43 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach
§ 158
der Strafprozessordnung zu erstatten ist.
2
Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach
§ 158
der Strafprozessordnung anzuzeigen.
3
Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.
(2)
1
Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 7
des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.
Fußnote
(+++
§ 53
: Zur Anwendung vgl.
§ 234 Abs. 2 Satz 6
u.
§ 237 Abs. 1 Satz 2
+++)
(+++ § 53 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
+++)
Verweis auf
§ 53 VAG
von
§ 53 Absatz 2 Satz 2 VAG