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§ 51 VAG
§ 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler
1
Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler oder andere Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten.
2
Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbraucherschutzverbänden zu.
3
Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach
§ 34d Absatz 1 Satz 1
der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
Fußnote
(+++
§ 51
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
+++)
Verweis auf
§ 51 VAG
von
§ 51 Satz 4 VAG