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§ 36 Absatz 2 VAG
(2)
1
Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die auf Grund des
§ 330 Absatz 1, 3 und 4
des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen zu lassen.
Fußnote
(+++
§ 36 Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 234 Abs. 2 Satz 1
u.
§ 237 Abs. 1 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 36 Abs. 2 VAG
von
§ 36 Absatz 2 Satz 2 VAG