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§ 20b Absatz 1 Satz 1 UrhG
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Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Verweis auf
§ 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG
von
§ 87 Absatz 5 Satz 1 UrhG