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§ 14 Absatz 2 Satz 2 UBGG
2
Sie überwacht die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer Aktionäre oder Gesellschafter aus der Anerkennung und kann die zur Durchsetzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 21a Absatz 1 UBGG
(1)
1
Die Behörde kann von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder Gesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in
§ 7
geregelten Pflichten erforderlich ist.
2
Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapitalanteile nach
§ 7 Abs. 1 Satz 4
zuzurechnen sind.
Verweis auf
§ 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 UBGG
von
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UBGG