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§ 15 Absatz 2 AFuV
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
1.
zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
2.
Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
3.
Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.
Verweis auf
§ 15 Abs. 2 AFuV
von
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 UBGG