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§ 2 Absatz 2 UBGG
(2)
1
Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein.
2
Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist festzulegen, ob sie eine offene oder eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sein soll.
3
Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von
§ 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1
des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 UBGG
von
§ 3 Absatz 1 Satz 1 UBGG