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§ 142 Satz 1 KAGB
1
Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
1.
bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den
§§ 261 bis 272
und
2.
bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den
§§ 273 bis 277 und 285 bis 292
zum Nutzen der Aktionäre sein.
§ 150 Absatz 2 Satz 1 KAGB
(2)
1
Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
1.
bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den
§§ 261 bis 272
und
2.
bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den
§§ 273 bis 277 und 285 bis 292
zum Nutzen der Anleger sein.
Verweis auf
§ 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 KAGB
von
§ 2 Absatz 2 Satz 3 UBGG