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§ 113a Absatz 1 Satz 2 TKG
2
Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der
§§ 113b bis 113g
zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat
1.
sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß
§ 113b Absatz 1
gespeichert werden, und
2.
der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
§ 113b Absatz 1 TKG
(1) Die in
§ 113a Absatz 1
Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
1.
Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,
2.
Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.
Verweis auf
§ 113b Absatz 1 in Verbindung mit § 113a Absatz 1 Satz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 37 TKG