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§ 113b Absatz 1 TKG
(1) Die in
§ 113a Absatz 1
Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
1.
Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,
2.
Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.
Verweis auf
§ 113b Absatz 1 TKG
von
§ 113a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 TKG