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§ 41b Absatz 1 Satz 3 TKG
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Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
Verweis auf
§ 41b Absatz 1 Satz 3 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c TKG