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§ 24 TEHG
§ 24 Einheitliche Anlage
1
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 sowie Nummer 8 bis 11, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, zur Anwendung der
§§ 5 bis 7 und 9
als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
Fußnote
(+++
§ 24
: Zur Anwendung vgl.
§ 34 Abs. 2
+++)
Verweis auf
§ 24 TEHG
von
§ 34 Absatz 2 Satz 5 TEHG