(2)
1Für Anlagenbetreiber gelten die Pflichten nach den
§§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar 2021.
2Soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwenden.
3Die
§§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen für die Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden.
4§ 24 ist auf die Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden.
5Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach
§ 24 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung mit Wirkung ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach
§ 24 oder nach der Rechtsverordnung nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.