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§ 6 Absatz 1 Satz 1 TEHG
(1)
1
Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach
§ 5 Absatz 1
einzureichen.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1 Satz 1 TEHG
von
§ 6 Absatz 3 Satz 3 TEHG