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§ 6 Absatz 2 Satz 2 StVollzG
2
Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder 182
des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.
§ 7 Absatz 4 StVollzG
(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180 oder 182
des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.
Verweis auf
§ 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 StVollzG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 StVollzG