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§ 41 Absatz 2 StVollzG
(2)
1
Die Teilnahme an einer Maßnahme nach
§ 37 Abs. 3
bedarf der Zustimmung des Gefangenen.
2
Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.
Verweis auf
§ 41 Abs. 2 StVollzG
von
§ 198 Absatz 2 Satz 1 StVollzG