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§ 37 Absatz 3 StVollzG
(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
Verweis auf
§ 37 Abs. 3 StVollzG
von
§ 41 Absatz 2 Satz 1 StVollzG