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§ 176 Absatz 1 Satz 1 StVollzG
(1)
1
Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach
§ 43 Abs. 2 und 3
zu bemessendes Arbeitsentgelt.
§ 176 Absatz 1 Satz 2 StVollzG
2
Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
Verweis auf
§ 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG
von
§ 177 Satz 4 StVollzG